Anleger der US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 1 bis 7 GmbH & Co. KG können Erfüllungsansprüche gegen die Komplementärin geltend machen

Eine große Anzahl von Anlegern, die als Kommanditisten in den US Öl- und Gasfonds GmbH & Co. KG investiert oder Namensschuldverschreibungen der US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 1 bis 7 GmbH & Co. KG gezeichnet hatten, haben eine Klage gegen die TB Treuhand eingereicht. Sie machen Ansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und treuwidrigen Abstimmungsverhaltens in den Versammlungen im Jahr 2015 geltend.

Dies ist aus unserer Sicht seit Anfang des Jahres nicht mehr empfehlenswert, da die Ansprüche gegen die Treuhänderin mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sein könnten.

Nicht verjährt sind die Ansprüche der Zeichner von Namensschuldverschreibungen der US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 1 bis 7 GmbH & Co. KG. Hier ist es grundsätzlich noch möglich gegen die Energy Capital Beteiligungsgesellschaft mbH, der Komplementärin der Fonds zu klagen, wenn Sie nicht bereits eine Klage gegen die Treuhänderin führen.

Hintergrund dieser Klage ist Folgender:

I.          Aktien statt Geld? Hintergrund der Klagen gegen die Treuhänderin

Die US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 1 bis 7 GmbH & Co. KGen und die US Öl- und Gasfonds XIV GmbH & Co. KG hatten im Jahr 2015 Anlegerversammlungen abgehalten, auf denen mit den Stimmen der Treuhänderin beschlossen wurde, dass die in Namensschuldverschreibungen angelegten Anlegergelder sofort an die Anleger zurückgezahlt werden konnten und die Rückzahlung nicht in Geld, sondern in Aktien der Deutsche Öl und Gas S.A. erfolgt. Die  Namensaktien Typ D wurden mit einem Gegenwert von 13,50 Euro pro Stück getauscht. Diese waren vinkuliert, das heißt, dass diese zunächst nicht übertragen werden konnten. Die Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg war und ist bis heute nicht an der Börse gelistet. Eine Übertragung der Aktien ist daher bis heute faktisch nicht möglich.

II.         „Zwangsumwandlung“ in Aktien unwirksam

Das OLG Stuttgart hat nunmehr entschieden, dass die Beschlüsse der Anlegerversammlungen zur „Umwandlung“ in Aktien unwirksam und die Namensschuldverschreibungen vertragsgemäß zu erfüllen seien. Das OLG Stuttgart machte in seiner Entscheidung deutlich, dass die Beschlüsse der Anlegerversammlungen aus dem Jahr 2015 nicht von den Bedingungen der Namensschuldverschreibungen gedeckt seien, da diese einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten würden. Das bedeutet, dass sie den Anleger in nicht hinnehmbarer Weise benachteiligen.

Für die Anleger bedeutet dies, dass sie das angelegte Geld und die versprochenen Zinsen fordern können und die Emittenten der Namensschuldverschreibungen ihnen nicht anstelle der  Rückzahlung in bar Aktien der Deutsche Öl und Gas S.A. geben konnten. Der Tausch in Aktien widersprach den Vertragsbedingungen der Namensschuldverschreibungen und die Anleger können weiterhin Erfüllung verlangen. Konkret heißt das, dass die Anleger nicht nur am Ende der Laufzeit ihr eingesetztes Kapital, sondern auch die vereinbarten Zinsen (Tranche A oder Tranche B) verlangen können. Im Gegenzug müssten die Aktien herausgegeben werden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht allerdings noch aus.

III.        Zahlungsaufforderung und Klage gegen die Energy Capital Beteiligungsgesellschaft mbH

Die Gesellschaften, die die Namensschuldverschreibungen emittiert hatten, sind mittlerweile im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart gelöscht und eine Klage ist nur noch gegen die Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH möglich. Sie war Komplementärin der Gesellschaften und haftet für deren Verbindlichkeiten in voller Höhe. Alle Anleger der US Öl und Gas Namensschuldverschreibungen 1 – 7, die ihre Ansprüche noch nicht geltend gemacht haben, können die Energy Capital Beteiligungsgesellschaft mbH zur Zahlung auffordern und danach ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen, wenn es erforderlich wird. Sollte die Gegenseite trotz der eindeutigen Rechtslage nicht bezahlen, können diese Ansprüche mit überschaubarem Prozessrisiko vor dem LG Stuttgart eingeklagt werden.

Auch die Inhaber der Namensschuldverschreibung 19 sollten ihre Erfüllungsansprüche geltend machen. Diese Namensschuldverschreibungen sind nicht in Aktien umgewandelt worden.

IV.       Keine Verjährung

Die Namensschuldverschreibung 1 lief bis zum 31. Dezember 2016. Am 1. Januar 2017 sind sie zur Rückzahlung fällig geworden. Die anderen  Namensschuldverschreibungen sind später fällig geworden:

NSV 2 am 30. Juni 2017; NSV 4 am 31. Dezember 2017; der

NSV 5 am 30.06.2018;

NSV 6 am 31. Dezember 2018 und der

NSV 7 wird in 2019 fällig.

Die erste Verjährung der Erfüllungsansprüche aus den Namensschuldverschreibungen kann daher frühestens Ende 2019 eintreten und zwar für den NSV 1

Sollten Sie keine Klage gegen die Treuhänderin eingereicht haben, können Sie Ihre Ansprüche auch gegen die Energy Capital Beteiligungsgesellschaft mbH geltend machen!