Die EEV AG ist insolvent – und jetzt?

Schon wieder eine Insolvenz und schon wieder herrscht bei den Anlegern eine gewisse Ratlosigkeit. Was eben noch ein Genussrecht war, ist nun ein Problem: Die Erneuerbare Energie Versorgung Aktiengesellschaft (EEV AG) hat rd.16,7 Mio. Euro in Form von Genussrechten und rd. 9,5 Euro in Form sogenannter partiarischer Darlehen eingeworben. Am 26. November 2015 wurde beim Amtsgericht Meppen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Durch den Beschluss vom 27. November hat dieses Herrn Rechtsanwalt Stefan Denkhaus zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In der zweiten Dezemberhälfte sollen die Anleger vom Insolvenzverwalter informiert werden. Was kommt auf die Anleger zu?

Wirksamkeit des Nachrangs

Die zentrale Frage ist, ob der vereinbarte Nachrang überhaupt wirksam ist. Wenn dieser vom Insolvenzverwalter als wirksam angesehen wird, werden die Genussrechtsgläubiger erst dann befriedigt, wenn alle anderen Gläubiger ihr Geld haben. Dann ist hier nicht viel zu holen. Die Genussrechtsinhaber werden noch nicht einmal aufgefordert, ihre Forderung anzumelden.

Aber: Die Genussrechtsbedingungen stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Sie werden deshalb sehr kritisch auf Transparenz, Klarheit und Widerspruchsfreiheit geprüft. Und nach unserer vorläufigen Prüfung ist die Nachrangklausel unwirksam.

Ist eine Kündigung des EEV-Genussrechtes sinnvoll?

Die zweite Frage, die sich der Gläubiger stellt, ist die nach der Kündigung. Eine Kündigung mag zurzeit möglich sein. Sie ist aber wirtschaftlich sinnlos, weil man mit dem Rückzahlungsanspruch auch nur die Quote im Insolvenzverfahren bekäme. Diese hilft somit nicht weiter.

Bestehen Schadenersatzansprüche?

Schließlich drängt sich die Frage nach möglichen Schadenersatzansprüchen auf. Denn selbst wenn das Genussrecht nachrangig wäre, ein Schadenersatzanspruch wäre es nicht! Für solche Ansprüche gibt es deutliche Anhaltspunkte. So wurden bisher weder Jahresabschlüsse für 2013 (!) noch für 2014 veröffentlicht. Also schon der erste Abschluss nach Emission der Genussrechte fehlt. Die Informationspolitik des Unternehmens ist gelinde gesagt mangelhaft. Und überdies ermittelt die Staatsanwaltschaft Braunschweig seit 2014 wegen Kapitalanlagebetrug. Dies spricht dafür, dass auch im Falle der Wirksamkeit des Nachrangs zumindest Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Es zeichnet sich das Bild eines Unternehmens ab, das sich verzweifelt bemühte, über der Wasseroberfläche zu bleiben und schließlich doch unterging. Möglicherweise waren die Vorstände schon länger verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Möglicherweise war das schon zum Zeitpunkt der Emission so. Das sind momentan sicherlich noch Spekulationen, aber sie stützen sich auf 20 Jahre Erfahrung am grauen Kapitalmarkt – professionelle Intuition nennt man sowas.

Dies alles legt den Schluss nahe, dass man nur die Wahl hat, sich entweder mit einem hohen Verlust (bis hin zum Totalverlust) abzufinden oder aber der Gang zum Anwalt unvermeidlich ist. Wir meinen aber, dass es einen weiteren Weg gibt:

Kann ein gemeinsamer Vertreter gewählt werden?

Wir sind der Auffassung, dass auf die hier vorliegenden Genussrechte das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) Anwendung findet. Danach wäre mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Gläubigerversammlung der Genussrechteinhaber durch das Insolvenzgericht einzuberufen, auf der ein gemeinsamer Vertreter gewählt werden könnte.

Der gemeinsame Vertreter würde im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Rechte der Genussrechteinhaber wahrnehmen. Hierzu gehört neben der Anmeldung der Forderung aus den Genussrechten zur Insolvenztabelle nach unserer Auffassung auch die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen aus dem Genussrechteverhältnis. Außerdem sind die Abwicklung der angemeldeten Forderungen mit dem Insolvenzverwalter einschließlich etwaiger Abschlagzahlungen sowie die Wahrnehmung von Berichtsterminen und Gläubigerversammlungen durch ihn zu erledigen. Dabei vertritt der gemeinsame Vertreter im Insolvenzverfahren ausschließlich die Interessen der Zeichner der Genussrechte.

Durch die Bestellung des gemeinsamen Vertreters wird daher das Insolvenzverfahren vereinfacht und auch bei einer unter Umständen großen Anzahl von Gläubigern – im Fall der EEV AG sollen es ca. 2.500 Genussrechte sein – eine effektive und zügige Durchführung des Insolvenzverfahrens gewährleistet. Zugleich wird jeder einzelne Genussrechtegläubiger von der Schwierigkeit und dem Umstand befreit, seine Interessen im Insolvenzverfahren selbst wahrnehmen zu müssen. und erlangt den Rang neben den anderen Gläubigern.

Der Clou: Der gemeinsame Vertreter, der ausschließlich die Interessen der Genussrechteinhaber im Insolvenzverfahren zu wahren hat, wird aus der Insolvenzmasse gezahlt, die im Moment ohnehin nur der Befriedigung der anderen Gläubiger dienen soll!

Unser Ziel ist es, die Einberufung einer Gläubigerversammlung der Genussrechteinhaber zu erreichen, um auf dieser einen gemeinsamen Vertreter zu wählen. Aus unserer Sicht ist nur so eine Gleichbehandlung aller Genussrechtegläubiger zu erreichen. Wenn Sie sich diesem Vorgehen anschließen wollen, nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf.

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