EEV AG – Insolvenzgericht lehnt Gläubigerversammlung ab

In Sachen EEV hatten wir hier dazu aufgerufen, uns Vollmacht zu erteilen, um beim Insolvenzgericht die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) zu beantragen. Wir haben daraufhin von einigen Anlegern die entsprechende Vollmacht unterzeichnet bekommen und im Namen eines der Mandanten die Einberufung der Versammlung beantragt. Das Amtsgericht Meppen als zuständiges Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 18. März 2016 unseren Antrag leider zurückgewiesen, wobei die Begründung offensichtlich falsch ist.

Zweifelhafte Begründung – Rechtsmittel eingelegt

Das Gericht stützt seine Zurückweisung darauf, dass die EEV AG in den Anleihebedingungen nicht gemäß § 5 ff SchVG die Möglichkeit vorgesehen hat, einen gemeinsamen Vertreter zu wählen. Das Gericht hat dabei allerdings übersehen, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die § 5 ff SchVG nicht anwendbar sind, sondern gemäß § 19 SchVG vielmehr unabhängig von den konkreten Anleihebedingungen eine Gläubigerversammlung vom Gericht einzuberufen ist. Wir haben gegen den Beschluss Erinnerung eingelegt und werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.

Trotz Fristablauf: Gläubiger können noch Forderungen anmelden

Wenn das Gericht dabei bleibt, keine Gläubigerversammlung nach SchVG einzuberufen, wird es keinen gemeinsamen Vertreter der Genussrechtegläubiger geben. Dann sollten alle Gläubiger ihre Forderungen selbst anmelden, insbesondere ihre Schadenersatzansprüche: Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelt wegen Kapitalanlagebetrugs. Die EEV AG wollte laut Prospekt das eingesammelte Genussrechtskapital für ein Biomasseheizkraftwerk sowie für die Weiterentwicklung eines Offshore-Windparks verwenden. Nach Informationen von NDR Info und der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) gab es im Hinblick auf den Offshore-Windpark aber schon Probleme, bevor die Genussrechtsgläubiger ihre Genussrechte erworben haben. Die Bundeswehr wollte das Gebiet offensichtlich für den Windpark nicht freigeben, weil sie es als Übungsplatz nutzte, so z. B. NDR Info vom 3. Juli 2015. Die Anleger wurden im Prospekt über diese Probleme und Risiken aber nicht aufgeklärt. Es spricht darum viel dafür, dass die Anleger ihre Genussrechte aufgrund eines Betruges gezeichnet haben und die EEV AG und deren verantwortliche Repräsentanten ihnen zum Schadenersatz verpflichtet sind.

Bitte beachten Sie: Auch wenn die Frist dafür eigentlich abgelaufen ist, können Sie weiterhin Ihre (Schadenersatz-)Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Sie müssen aber zusätzliche 20 € zahlen, weil wegen des Fristablaufs ein gesonderter Prüfungstermin erforderlich wird.

Berichtstermin abwarten

Im Moment sehen wir keinen dringenden Handlungsbedarf. Wir empfehlen Ihnen daher, zunächst den Berichtstermin und die Entscheidung des Insolvenzgerichts im Hinblick auf die Einberufung einer Gläubigerversammlung abzuwarten.

Sofern auch Sie Genussrechte der EEV erworben haben, können Sie sich gern an uns wenden, wenn Sie weitere Informationen wünschen. Die zuständige Rechtsanwältin ist Julia Breier-Struß: breier@ssma.de.

Julia Breier-Struß
Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Tel: 030-327 617 0
Fax: 030-327 617 17