GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG- Anleihe

Das ging dann doch schnell im Musterländle, die Gewa 5 to 1 GmbH & Co KG ist pleite. Der Anleihegläubiger fragt sich in dieser Situation:

  • Was ist mit den versprochenen Sicherheiten?
  • Was macht der gemeinsame Vertreter?

Diese Fragen können jetzt sicherlich noch nicht endgültig beantwortet werden. Aber etwas Licht müsste man schon in die Sache bringen können. Die Anleihe der GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG ist insofern untypisch, als dass von einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, die selten genutzt wird: Ein gemeinsamer Vertreter wird bereits in den Anleihebedingungen bestellt. Der Emittent selbst also wählt den Vertreter seiner Gläubiger aus (§ 6 Abs. 6 der Anleihebedingungen).
Gemeinsamer Vertreter wurde laut Prospekt die Rödl Treuhand Hamburg GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Sie hat in dieser Funktion die Rechte der Anleihegläubiger zu wahren.

Nicht nur Gemeinsamer Vertreter

Daneben ist diese Gesellschaft auch Treuhänderin der Anleihegläubiger. Insbesondere ist sie Sicherheitentreuhänderin. Als Sicherheitentreuhänderin verwaltet sie die Sicherheiten, die der Emittent den Anleihegläubigern zur Verfügung stellt.

Hat die Treuhänderin ihre Pflichten erfüllt?

In der Insolvenz muss sich als Treuhänderin fragen lassen, ob sie die Sicherheiten, die den Anleihegläubigern zur Verfügung stehen sollten, auch tatsächlich gesichert und mit der gebotenen Sorgfalt verwaltet hat. Die Person, die diese Frage stellen sollte, ist natürlich der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger. Es wird also an beiden Seiten des Tisches dieselbe Gesellschaft sitzen, nämlich die Rödl Treuhand. Das kann nicht sein.
(Anmerkung: Damit ist keinerlei Vorwurf oder Verdacht verbunden, das ist vielmehr der normale Verlauf. Auch der Autor dieses Artikels unterstellt der Treuhänderin nicht, sie habe eine rechtswidrige Tat begangen.)

Allein um auch jedes Geschmäckle zu vermeiden, sollte die Rödl & Partner GmbH, ihr Amt als gemeinsamer Vertreter niederlegen. Sie kann nicht beide Aufgaben erfüllen. Und wenn sie es versucht, lebt sie gefährlich. Denn als Treuhänderin haftet sie lt. Treuhandvertrag nur bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 2 Mio. Euro. Dies ist nicht sehr viel, wenn man bedenkt, dass ein Sicherheitenbestand von bis zu. 35 Mio. Euro für bis zu 35.000 Treugebern verwaltet werden sollte. In seiner Rolle als gemeinsamer Vertreter hingegen haftet die Rödl GmbH den Anleihegläubigern gegenüber unbeschränkt (§ 8 Abs. 3 SchVG). Es sei denn, in den Anleihebedingungen wäre etwas anderes geregelt. Das ist nicht der Fall. In ihrer Funktion als gemeinsamer Vertreter haftet die Rödl GmbH also für jede Fahrlässigkeit, für Vorsatz sowieso, der Höhe nach unbeschränkt.

Was muss der Gemeinsame Vertreter können?

Überdies brauchen Krisenzeiten andere gemeinsame Vertreter. Erstens müssen es Personen sein, die Anleger vertreten und nur Anleger. Rödl wurde vom Emittenten in das Amt gehoben. Das ist leider schon falsch. Zweitens ist Erfahrung nötig. Man sollte natürlich schon mal Gemeinsamer Vertreter gewesen sein. Zentral ist aber auch Erfahrung mit anonymen Anlegerkollektiven unbestimmter Größe mit möglicherweise divergierenden Individualinteressen. Und natürlich sollte er sich im Bermudadreieck zwischen Anleihe- und anderen Gläubigern, einer Geschäftsführung, die nach Gutsherrenart agierte und informierte und der Bauunternehmerseite auskennen. Da die GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG in dieser Hinsicht einem geschlossenen Immobilienfonds gleicht (und möglicherweise vor ein paar Jahren auch einer geworden wäre) würde Erfahrung in diesem Bereich sicher hilfreich sein.

Gläubiger der
6,5 % Schuldverschreibung 2014/2018
WKN/ISIN: A1YC7Y/DE000A1YC7Y7
ausgegeben von der

GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG

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Rechtsanwalt Tibet Neusel
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