Keine gemeinsamen Vertreter bei unverbrieften Genussrechten – BGH vom 22. März 2018 – IX ZR 99/17

In 2014 ist vom Amtsgericht Dresden das Insolvenzverfahren über die Future Business KG a. A. (FuBus) eröffnet worden.

Das Amtsgericht Dresden berief daraufhin mehrere Gläubigerversammlungen gemäß § 19 Abs. 2 Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) ein, in denen Orderschuldverschreibungsgläubiger und Genussrechte- sowie Genussscheingläubiger der FuBus jeweils für ihre Serie einen gemeinsamen Vertreter wählen konnten.

Der BGH hat jedoch nunmehr mit Urteil vom 22. März 2018 – IX ZR 99/17 – entschieden, dass das Schuldverschreibungsgesetz auf unverbriefte Genussrechte nicht anwendbar sei. Das Amtsgericht Dresden als Insolvenzgericht hätte folglich für diese Gläubiger eine solche Versammlung nie einberufen dürfen. Die Beschlüsse der betreffenden Gläubigerversammlungen zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters sind unwirksam.

Nach Auffassung der Kanzlei Schirp wäre die Entscheidung auch anders vertretbar gewesen. Es ist keinesfalls zwingend, das Schuldverschreibungsgesetz nur auf verbriefte Rechte anzuwenden, auch wenn der Wortlaut dies nahelegt. Es wäre sowohl im Interesse von Genussrechtegläubigern als auch Im Interesse von Insolvenzverwaltern und -gerichten gewesen, wenn auch die Gläubiger unverbriefter Genussrechte einen gemeinsamen Vertreter wählen könnten. Der BGH hätte sich der Meinung anschließen können, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob die Rechte fungibel sind. Ggf. hätte das Schuldverschreibungsgesetz auch analog angewendet werden können. Aber offensichtlich wollte der BGH das nicht.

Es bleibt jetzt abzuwarten, ob der Gesetzgeber sich der Sache annimmt, für den Fall Future Business KG a. A. dürfte das aber nicht mehr relevant werden.

Rechtsanwältin Julia Breier-Struß
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