KTG Agrar SE: Kein gemeinsamer Vertreter – Forderungsanmeldungen bis 17.3.2017 möglich –

Stand des Insolvenzverfahrens

Die KTG Agrar SE selbst hatte Anfang Juli dieses Jahres Insolvenzantrag beim Amtsgericht Hamburg gestellt. Mit Beschluss vom 1. September 2016 eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren und ordnete Eigenverwaltung an. Zum Sachwalter bestellte es Herrn Rechtsanwalt Denkhaus aus Hamburg. Die Eigenverwaltung sollte es der KTG Agrar SE ermöglichen, das Unternehmen unter Regie des Vorstands fortzuführen. Der Sachwalter hat – anders als der Insolvenzverwalter – keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Er hat vielmehr nur die Aufgabe, den Schuldner zu überwachen, damit Gläubiger nicht benachteiligt werden.

Mit Beschluss vom 28. September wurde allerdings auf Antrag der KTG Agrar SE vom Amtsgericht Hamburg die Eigenverwaltung wieder aufgehoben. Nunmehr wird das Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Der vorherige Sachwalter Rechtsanwalt Denkhaus ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der KTG Agrar SE liegt nun bei ihm.

Am 6. Oktober fand der Berichtstermin und damit die erste Gläubigerversammlung in der Sache statt. Die Gläubigerversammlung beschloss, das Unternehmen nicht fortzuführen. Der Insolvenzverwalter hat folglich nunmehr die Aufgabe, das Unternehmen abzuwickeln und die Insolvenzmasse zu verteilen. Laut Auskunft des Insolvenzverwalters ist damit zu rechnen, dass Gläubiger eine Insolvenzquote in Höhe von ca. 10 % ihrer Forderungen erhalten werden.

Kein gemeinsamer Vertreter

Das Amtsgericht Hamburg hat beschlossen, keine Gläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsgesetz für die Wahl eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen. Es meint, dass dies nach § 19 Abs.2 Schuldverschreibungsgesetz nur zu erfolgen hat, wenn die Wahl eines gemeinsamen Vertreters schon in den Anleihebedingungen geregelt ist. Das war vorliegend nicht der Fall. Ob die Entscheidung richtig ist, sei einmal dahingestellt, man kann das sicher auch anders sehen. Im Sinne der Anleihegläubiger ist der Beschluss eher nicht. Hätte es einen gemeinsamen Vertreter gegeben, hätte dieser einheitlich die Forderungen für alle Anleihegläubiger anmelden können und wäre dafür von der KTG Agrar SE bezahlt worden bzw. aus der Insolvenzmasse (das sieht das Schuldverschreibungsgesetz vor). So aber muss jeder Anleihegläubiger selbst seine Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden.

Forderungsanmeldung

Anleihegläubiger haben aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen fälligen Rückzahlungsanspruch gegen die KTG Agrar SE. Das gilt also sowohl für Anleihen, die noch weitere Jahre laufen sollten, als auch für solche, die bereits gekündigt wurden, aber noch nicht ausgezahlt wurden. Außerdem haben die Anleihegläubiger Zinsansprüche. Diese Ansprüche können sie beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden. Die Frist dafür läuft noch bis zum 17. März 2017. Gern können Gläubiger auch die Kanzlei Schirp Neusel damit beauftragen. Dazu melden sie sich bitte bei

Rechtsanwältin Julia Breier-Struß
Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Tel: 030-327 617 0
Fax: 030-327 617 17
breier-struss@ssma.de