GEWA 5 to 1: Versuch und Irrtum Teil 2

Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger der GEWA 5 to 1 hatte schon einmal unter Beweis gestellt, dass es für den ungeübten Anwender des SchVG ein Leichtes ist, sich in den Fallstricken dieses Gesetzes zu verfangen. Schon die im November 2016 einberufene Gläubigerversammlung verdiente diesen Namen nicht und wurde so laienhaft initiiert, dass sie letztendlich als reine Informationsveranstaltung herabgestuft wurde, um halbwegs gesichtswahrend das Feld verlassen zu können.

Nunmehr hat der gemeinsame Vertreter Rödl Treuhand Hamburg GmbH Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: Rödl Treuhand) ein weiteres Mal Gelegenheit zur Einberufung einer Gläubigerversammlung. Schon die Einladung verwundert. Es wird nicht nur zu einer Abstimmung ohne Versammlung am 26.-28. Juli 2017 einberufen. Nein! Sogleich erfolgt die Einberufung einer zweiten Versammlung für den 4. August 2017, ohne dass zuvor festgestellt worden ist, dass die erste mangels Erreichen des Quorums nicht beschlussfähig war. Der zweite Termin dürfte damit keine zweite Versammlung im Sinne des Gesetzes sein.

Unabhängig davon, dass wir der rechtlichen Überzeugung sind, dass bei Scheitern des erforderlichen Quorums der Abstimmung ohne Versammlung die zweite Versammlung rechtlich keine zweite Versammlung ist und insofern wiederum ein Quorum von 50 % erforderlich ist, verwundert auch die zur Abstimmung vorgeschlagene Beschlussfassung.

Als erstes sollen die Anleihegläubiger über die Wahl eines gemeinsamen Vertreters entscheiden. Die Formulierung verwundert jedoch sehr. Hier ist die Rede davon, dass, sofern die Mehrheit der Anleihegläubiger dies „wünscht“, die Rödl Treuhand ihr Amt zur Disposition stellen würde. Gemäß § 7 Abs. 4 SchVG kann der gemeinsame Vertreter von den Gläubigern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Ein Zur-Disposition-Stellen zeigt Großzügigkeit, die hier nicht angebracht ist. Statt die Abwahl des gemeinsamen Vertreters und dessen Neuwahl auf die Tagesordnung zu setzen ist nun ein Wunsch zur Abstimmung gestellt. Professionelle Tagesordnungspunkte sehen anders aus.

Der zweite Unterabstimmungspunkt betrifft die Vergütung des neuen designierten gemeinsamen Vertreters. Bei diesem fällt auf, dass dieser Punkt eigentlich gar kein eigener Punkt sein soll, sondern nur gemeinsam darüber abgestimmt werden kann. Hintergrund ist, dass der neue gemeinsame Vertreter offensichtlich sicherstellen will, dass seine Arbeit auch „angemessen“ vergütet wird. Den Vertrag über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters soll die Rödl Treuhand unterzeichnen. Auch dies ist sehr verwunderlich. Gemäß § 7 Abs. 6 SchVG sind die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten und Aufwendungen einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters vom Schuldner zu tragen. Die Rödl Treuhand ist nicht der Schuldner. Das ist die GEWA 5 to 1 selbst, nunmehr vertreten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter. Tatsächlich soll aber abweichend von diesem gesetzlichen Vorbild nicht die Schuldnerin die Vergütung tragen, nein, wenn auch gut versteckt und für den Laien nicht sofort erkennbar, sollen die Anleihegläubiger wirtschaftlich durch Aufgabe ihrer Sicherheit hier für die Finanzierung sorgen. Sieht so eine Interessenvertretung aus? Dies lässt Böses erahnen.

Der zweite Abstimmungspunkt betrifft die zwischen der Rödl Treuhand und dem vorläufigen Insolvenzverwalter Herrn Bananyarli geschlossene Haftungsvereinbarung. Tatsächlich schuldet die Rödl Treuhand die Verwertung der Sicherheiten. Diese hat sie, obwohl der Sicherungsfall bereits eingetreten ist, offensichtlich nicht eingeleitet. Stattdessen soll dies nunmehr von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen werden. Wir gehen davon aus, dass wir hier noch erhellende Auskünfte, spätestens im Rahmen der Versammlung, erhalten werden, die nach unserer Rechtsauffassung ohnehin nur wiederum als Informationsveranstaltung gelten kann. Es bleibt zu hoffen, dass hier kein böser Wille, sondern nur Inkompetenz im Spiel sind.

Es bleibt zu hoffen, dass schnellstmöglich ein gemeinsamer Vertreter die Interessen der Anleihegläubiger vertritt. Die Rödl Treuhand tut dies aus unserer Sicht zur Zeit nicht. Herr Gustav Meier, der nunmehr hier vorgeschlagen wird, stellt sich selbst nicht einmal vor. Es ist nicht erkennbar, wer hier nun stattdessen agieren soll und welche Absprachen im Vorwege getroffen wurden.

Es bleibt spannend.

Fast schon nicht mehr erwähnenswert ist der Hinweis auf Seite 2 zu Anlage 2 für die Anleihegläubigerversammlung am 4. August 2017, wonach der Anleihegläubiger für den Fall, dass dieser nicht an der Anleihegläubigerversammlung teilnehmen kann, Weisungen erteilen kann. Man fragt sich, gegenüber wem! Eine Weisung ohne Bevollmächtigung und ohne Weisungsempfänger ist sicher rechtlich wertlos.

Wir werden an der Anleihegläubigerversammlung am 4. August 2017 teilnehmen und auf jeden Fall Widerspruch zu Protokoll erklären. Die Versammlung ist nach unserer Rechtsauffassung nicht ordnungsgemäß einberufen. Eine Vielzahl von Formalien ist nicht eingehalten.

Es bleibt zu hoffen, dass die Sicherheitenverwertung professioneller überwacht und durchgeführt worden ist. Wir hatten im Namen unserer Mandanten an die Rödl Treuhand in Bezug auf die Besicherung der Anleihegläubiger umfangreiche Fragen gestellt, die zumindest teilweise im Einladungsschreiben beantwortet werden. Es bleiben aber weiterhin viele Fragen offen. Wir bleiben am Ball.

Gerne können Sie uns Vollmacht für die Versammlung erteilen.