Gläubigerversammlung Singulus – für oder gegen das Sanierungskonzept?

Am 18. Januar 2016 soll erneut eine Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger der Singulus Technologies AG stattfinden. Diesmal soll die Versammlung im Wesentlichen über das von der Emittentin vorgeschlagene Restrukturierungskonzept abstimmen. Damit einhergehend sollen Kündigungsverzichte und Zinsstundungen beschlossen werden.

Das Sanierungskonzept der Singulus Technologies AG

80 Prozent der Anleihen sollen gegen Aktien getauscht werden, wobei eine Schuldverschreibung im Wert von 1.000 Euro gegen 96 Aktien im Wert von je einem Euro getauscht würde. Ein Anleihegläubiger, der keine Aktien halten möchte, hat Anspruch auf einen Aktienbarausgleich – also auf Geld. Wie hoch dieser Anspruch ist, weiß man aber nicht. Es hängt davon ab, ob es der Abwicklungsstelle gelingt, die nicht gewollten Aktien anderweitig zu verkaufen und welchen Preis sie dabei erzielen wird. Die Emittentin weist in ihrer Einladung ausdrücklich darauf hin, dass das Risiko bestehe, dass der Anleihegläubiger im schlimmsten Fall gar keinen Aktienbarausgleich erhält. Dann sind 80 Prozent seiner Anleihe einfach weg – ohne jegliche Kompensation.

Die restlichen 20 Prozent der Anleihe sollen gegen eine neue Anleihe getauscht werden, die besichert werden soll. Aber wie diese Sicherheit aussieht, ist noch nicht klar. Die genaue Ausgestaltung soll mit dem gemeinsamen Vertreter noch abgestimmt werden. Es ist geplant, dass die neue Anleihe im Übrigen eine Laufzeit von fünf Jahren haben soll, einen Zinssatz von drei Prozent pro Jahr und eine halbjährliche Erhöhung des Rückzahlungsbetrages um 1,5 Prozent. Wer die neue Anleihe nicht haben möchte, kann auch hier den Barausgleich wählen. Wie hoch der ausfällt und ob man überhaupt Geld erhalten wird, ist aber ebenfalls unklar.

Weitere Tagesordnungspunkte der Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung der Singulus AG soll darüber hinaus beschließen, dass die Anleihegläubiger auf bestimmte Kündigungsrechte verzichten, die am 23. März 2016 fällig werdenden Zinsansprüche bis zum 23. März 2017 gestundet werden und dass der gemeinsame Vertreter ermächtigt und bevollmächtigt wird, der Stundung der Zinsansprüche und den Kündigungsverzichten zuzustimmen. Außerdem soll der gemeinsame Vertreter das Sicherheitenpaket und eine Erhöhung des Zinssatzes für die neue Anleihe bis zu vier Prozent jährlich mit der Gesellschaft verhandeln und umsetzen.

Wie sollen Anleihegläubiger der Singulus AG abstimmen?

Um diese Frage beantworten zu können, müsste man das Sanierungsgutachten kennen, das Grundlage des vorgeschlagenen Sanierungskonzepts ist. Die Kanzlei Schirp Neusel & Partner hat darum den gemeinsamen Vertreter um Übersendung des Gutachtens gebeten. Dieser verweigerte jedoch die Offenlegung mit der Begründung, die Emittentin selbst habe die Weitergabe untersagt. Deshalb wurde nunmehr die Emittentin direkt um die Übersendung des Gutachtens gebeten, denn ohne Einsicht in das Gutachten ist es uns nicht möglich, den Anleihegläubigern eine Annahme des Konzepts zu empfehlen.

Nach unserem bisherigen Erkenntnisstand müssen wir davon ausgehen, dass die wirtschaftliche Lage der Singulus Technologies AG sich nicht bessern wird, sondern früher oder später das Unternehmen insolvent wird. Als Anleihegläubiger sollte man sich unseres Erachtens darum die Frage stellen, ob man im Falle einer Insolvenz mit oder ohne Restrukturierungskonzept besser steht: Die Singulus AG behauptet, dass die Gläubiger ohne Restrukturierung der Anleihe mit einer Insolvenzquote von 20 Prozent rechnen müssen. Im Falle der Restrukturierung wiederum sollen sie zusätzlich zu den (wertlosen) Aktien für 20 Prozent ihrer bisherigen Anleihe eine ordnungsgemäß besicherte Anleihe erhalten. Wenn diese Angaben richtig sein sollten, dann wären die Gläubiger tatsächlich mit oder ohne Restrukturierung gleichgestellt. Ohne eine Restrukturierung würden sie nur die Quote von 20 Prozent ihrer Anleihe erhalten. Mit der Restrukturierung hätten sie eine Sicherheit, aus der sie vorgehen können. Im Ergebnis erhielten sie ebenfalls einen Betrag in Höhe von 20 Prozent.

Leider können wir die Insolvenzquote zurzeit nicht prüfen, weil eine Einsichtnahme in das Sanierungsgutachten verwehrt wird. Außerdem ist die genaue Ausgestaltung der Sicherheit noch unklar. Das alles heißt allerdings nicht, dass das Restrukturierungskonzept grundsätzlich abzulehnen sei. Nur zum jetzigen Zeitpunkt gibt es zu wenige Informationen, um eine Zustimmung vorbehaltlos empfehlen zu können. Die Gläubigerversammlung sollte unseres Erachtens erst über das Konzept abstimmen, wenn alle Punkte geklärt sind, insbesondere die Sicherheit geregelt ist. Darüber hinaus muss das Gutachten wenigstens auszugsweise zur Verfügung gestellt werden.

Die Stundung und die Kündigungsverzichte sowie die Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters sind ggf. sinnvoll, wenn man dem Restrukturierungskonzept zustimmen möchte. Andernfalls sollte man gegen diese Punkte stimmen.

Sollen Anleihegläubiger an der Versammlung teilnehmen?

Dies lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Unter Umständen wird es taktisch klüger sein, das für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderliche Quorum gar nicht erst zustande kommen zu lassen. Da es sich bei der anstehenden Versammlung wieder um eine sogenannte erste Gläubigerversammlung handelt, muss ein Quorum von 50 Prozent erreicht werden. Damit ist zwar nicht zu rechnen, man kann aber nie wissen.

Vertreter der Kanzlei Schirp Neusel & Partner werden an der Gläubigerversammlung teilnehmen. Gern können Sie uns eine Vollmacht für Ihre Stimme erteilen, um Sie ebenfalls dort zu vertreten.

Allerdings weisen wir schon jetzt darauf hin, dass wir evtl. von den uns erteilten Vollmachten keinen Gebrauch machen werden, wenn es uns taktisch klüger erscheint, das für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderliche Quorum nicht zustandekommen zu lassen. Da es sich wieder um eine 1. Gläubigerversammlung handelt, muss ein Quorum von 50 % erreicht werden. Damit ist wohl nicht zu rechnen, man kann aber nie wissen. Solange wir dem Konzept nicht zustimmen wollen, erscheint es uns daher sinnvoller, das Stimmrecht unserer Mandanten auf der Versammlung gar nicht auszuüben. Wenn die Versammlung dann nicht beschlussfähig ist, können somit überhaupt keine Beschlüsse gefasst werden. Sollte das Quorum jedoch wider Erwarten erreicht werden, würden wir doch das Stimmrecht wahrnehmen und gegen das Konzept stimmen – es sei denn, Sie erteilen uns eine andere Weisung.

Sollten in der Zwischenzeit weitere Informationen insbesondere über die Insolvenzquote und die geplante Sicherheit für die neue Anleihe bekannt werden, behalten wir uns vor, für das Sanierungskonzept zu stimmen – natürlich nur dann, wenn uns dies aus Gläubigersicht sinnvoll erscheint. Auch dies gilt selbstverständlich nur für den Fall, dass Sie uns keine anderslautende Weisung erteilen.

Wenn Sie also am 18. Januar 2016 nicht selbst zur Gläubigerversammlung kommen können, vertreten wir gerne auch Sie. Kosten entstehen nicht. Wir werden Ihre Stimme wie dargestellt im Sinne der Anleihegläubiger verwenden. Jeder Vollmachtgeber erhält von uns nach der Versammlung einen schriftlichen Bericht per E-Mail.

So erreichen Sie uns:

Rechtsanwältin Julia Breier-Struß
Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Tel: 030-327 617 0
Fax: 030-327 617 17
breier-struss@ssma.de

Die Anmeldung zur Gläubigerversammlung der Singulus Technologies AG sowie die Vertretungsvollmacht für diese Versammlung können Sie hier herunterladen: Singulus_-_Anmeldung_zur_ersten_DES-Glaeubigerversammlung_Deutsche_finale_Fassung_

Vollmacht_an_dritte_Person

Die Teilnahme an der Versammlung muss bis zum 15. Januar 2016 bei der HCE Haubrok angemeldet werden. Bitte senden Sie rechtzeitig die Formulare an uns – wir leiten die Unterlagen weiter!

Außerdem ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie Anleihegläubiger sind und eine Sperrbescheinigung der depotführenden Bank:

Singulus_-_Sperrvermerk_zur_ersten_DES-Glaeubigerversammlung_Deutsche_finale_Fassung__NEU