publity – Gegenanträge zur Abstimmung ohne Versammlung

Die Kanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB hat im Namen ihres Mandanten Herrn Tim Maximilian Baumgartner am 25. Mai 2018 folgende Gegenanträge gestellt:

1) Kanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB als gemeinsamer Vertreter

Zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger („Gemeinsamer Vertreter“) wird die Kanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB bestellt.

2) Aufgaben des gemeinsamen Vertreters

Der Gemeinsame Vertreter hat die Aufgabe zu prüfen, ob von der publity Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen an die Aktionäre gegen die Anleihebedingungen verstoßen wurde, insbesondere für das Geschäftsjahr, das am 31.12.2016 endete. Er hat den Anleihegläubigern über die Prüfungsergebnisse zu berichten.

Der Gemeinsame Vertreter hat darüber hinaus die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat die ihm durch Mehrheitsbeschluss erteilten Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Der Gemeinsame Vertreter hat das Recht, formlos mit allen oder bestimmten Anleihegläubigern in Kontakt zu treten und mit ihnen zu kommunizieren. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Ermächtigungsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.

Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. Die durch die Bestellung des Gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich der angemessenen Vergütung des Gemeinsamen Vertreters, trägt die Emittentin.

Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf einen Betrag von insgesamt EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million) begrenzt.

 

Herrn Baumgartner findet es nicht richtig, wie die publity mit den Anleihegläubigern als ihren Vertragspartnern umgeht. Wenn Anleihegläubiger das Recht haben zu kündigen, weil die publity AG gegen die Anleihebedingungen verstoßen hat, dann dürfen seines Erachtens diese Kündigungen nicht dadurch umgangen werden, dass die Anleihe in eine neue Anleihe umgetauscht wird.

Er möchte zum einen Klarheit, ob die publity AG gegen die Anleihebedingungen verstoßen hat. Das soll der gemeinsame Vertreter (unabhängig davon, wer gemeinsamer Vertreter wird) prüfen und die Anleihegläubiger über das Ergebnis informieren. Zum anderen hat er vorgeschlagen, die Kanzlei Schirp & Partner zum gemeinsamen Vertreter zu wählen, weil er ihr vertraut, dass sie das geplante Vorgehen der Emittentin nicht unterstützt und sich für die Rechte der Anleihegläubiger einsetzen wird.

 

Bitte beachten Sie noch folgenden Hinweis:

Die am 25. Mai gestellten Gegenanträge sind seit dem 29. Mai auf der Seite der publity veröffentlicht: http://www.publity.org/de/investor/investor-relations/wandelschuldverschreibung Allerdings ist das Stimmabgabeformular zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht angepasst worden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Abstimmung nicht auf veralteten Stimmabgabeformularen vornehmen.

Lesen Sie zu dem Thema publity gern auch unseren Artikel „Publity AG – Kündigungen sollen umgangen werden“: https://achtunganleihe.de/publity-ag-kuendigungen-sollen-umgangen-werden/

In der Kanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB ist zuständig:

Rechtsanwältin Julia Breier-Struß
E-Mail: breier-struss@ssma.de
twitter: https://twitter.com/BreierStruss

Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB
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