Unerwartete Überraschung bei Gewa 5 to 1: Gläubigerversammlung schon am 25. April
Das kam jetzt wirklich plötzlich: Anfang der Woche wurden die Anleihegläubiger der insolventen GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG überraschend zur lang herbeigesehnten Gläubigerversammlung eingeladen. Wie am Dienstag, den 11. April bekannt wurde, soll sie am 25. April 2017 in Fellbach stattfinden. Kurzfristig eingeladen hatte die Steuerberatungsgesellschaft Rödl, welche in Personalunion sowohl das Amt des Sicherheitentreuhänders der Anleihe als auch das des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger innehat.
Auf den ersten Blick enthält die Einladung eine großartige, durchaus erstaunliche Meldung. Denn auf der Versammlung sollen gleich zwei (!) potenzielle Investoren nebst ihren konkreten Angeboten vorgestellt werden. Die Versammlung der Anleihegläubiger kann also wählen, welchem der beiden vorliegenden „Letter of Intent“ sie den Vorzug geben will, indem sie den gemeinsamen Vertreter zur jeweiligen „Einleitung der Verwertung“ ermächtigt. Beide Angebote sehen vor, dass sich die Anleihegläubiger mit einem Verlust von bis zu 60 % einverstanden erklären sollen.
Wo sind die Sicherheiten?
Aber die Einladung des gemeinsamen Vertreters/Sicherheitentreuhänders lässt gleich zwei Dinge schmerzlich vermissen: Zum einen fehlt der Bericht des Treuhänders, bzw. der entsprechende Tagesordnungspunkt, der ihn ankündigt. Wenn dieser nicht zum aktuellen Stand der Sicherheiten Auskunft gibt, kann ein Gläubiger gar nicht entscheiden, ob er 60 % Verlust hinnimmt, oder lieber die Sicherheiten verwertet.
Zum anderen merkt der gemeinsame Vertreter bei beiden Angeboten an, dass er „neutral“ sei und den durch ihn vertretenen Anleihegläubigern keinerlei Einschätzung als Entscheidungshilfe geben will.
Was soll das denn? Ist es möglich, dass hier ein fundamentales Missverständnis der natürlichen Aufgaben des gemeinsamen Vertreters vorliegt? Schließlich ist der gemeinsame Vertreter zuerst und ausschließlich den Anleihegläubigern verpflichtet. Durch die Verweigerung einer Stellungnahme kommt er jedoch seiner Aufgabe in keinster Weise nach. Wie soll es den Besitzern der Anleihe nun möglich sein, eine wirklich informierte Entscheidung zu treffen?
Und die Einladung krankt zusätzlich an gravierenden formalen Mängeln:
Laut Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) muss normalerweise mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden der Versammlung eingeladen werden (§ 10). Außerdem gilt weiter, dass im Falle einer Anmeldefrist für die Versammlung 14 Tage vor dem letztmöglichen Tag der Anmeldung liegen müssen. Die Frist beginnt zu laufen, nachdem die Einladung im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (§ 12).
Nun zu Gewa: Die Einladung ist soeben (13.4.) im Bundesanzeiger erschienen. Auf der Unternehmens-Homepage soll sie (nach eigenen Angaben) am 10.4. veröffentlicht worden sein. Die Anleihebedingungen fordern eine Anmeldung zu Anleihegläubigerversammlungen. Und der in der Einladung genannte letzte Termin für die Anmeldung ist der 24.4. Die geforderten 14 Tage wurden scheinbar also ganz, ganz knapp erreicht (wenn es denn nur nach der Veröffentlichung auf der Homepage ginge).
ABER: Diese Rechnung geht nicht auf. Erstens – die Veröffentlichung im Bundesanzeiger war verspätet. Zweitens – nach den Anleihebedingungen (§ 11) gilt zusätzlich, dass Einladungen erst drei Tage nach ihrer Veröffentlichung auf der Homepage wirksam werden. Also ebenfalls am 13.4. Die gesetzte Frist reicht also vorn und hinten nicht aus. Egal, wie lange man rechnet – es werden nicht mehr als 11 Tage, die zwischen der Veröffentlichung und dem Ende der Anmeldefrist liegen…
Dieses Versäumnis bedeutet aber auch, dass sämtliche Beschlüsse, die auf der Versammlung gefasst werden sollten, mindestens anfechtbar sein werden.
Was ist mit einem neuen gemeinsamen Vertreter?
Die Stuttgarter Zeitung vom 11. April berichtete zudem, dass „von einer großen Gruppe der Geldanleger, die in die Gewa-Anleihe investiert haben“ außerdem geplant gewesen sei, einen Düsseldorfer Rechtsanwalt auf der Anleihegläubigerversammlung zum neuen gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger wählen zu lassen. Leider ist unklar, was aus diesem Vorhaben geworden ist, denn die nun veröffentlichte Einladung enthält keinen derartigen Tagesordnungspunkt.
Alles in allem ist das schon ein ziemlich dickes Ei, das Gewa da in die Nester seiner Anleihegläubiger bugsiert hat. Darauf Frohe Ostern!